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Satzung

Satzung des Wirtschaftsverbundes Stetten am kalten Markt



§ 1 - Name, Sitz, Rechtsform
(1) Der Verein trägt den Namen Wirtschafts-Verbund Stetten am kalten Markt
(2) Sitz des Vereins ist Stetten am kalten Markt
(3) Der Verein ist im Vereinsregister eingetragen.

§ 2 - Zweck des Vereins
(1) Der Verein setzt sich zur Aufgabe, in Zusammenarbeit aller am Wohl der Gemeinde Stetten am kalten Markt interessierten Kräfte, insbesondere der Handels- und Gewerbetreibenden, Handwerks- und Dienstleistungsbetrieben, freiberuflich Tätigen und den kommunalen Behörden und sonstigen Institutionen durch allgemein ansprechende Maßnahmen und Aktionen das allgemeine Wohlergehen zu fördern, das kulturelle Leben zu bereichern, sowie den Tourismus zu stärken um dadurch die Attraktivität und die Anziehungskraft der Gemeinde Stetten am kalten Markt zu erhalten und zu stärken.
(2) Ein wirtschaftlicher Geschäftsbetrieb wird nicht bezweckt.
Alle Inhaber von Vereinsämtern sind ehrenamtlich tätig.
(3) Eine Gewinnerzielung ist nicht beabsichtigt. Etwaige Gewinne dürfen nur für die satzungsgemäßen Zwecke Verwendung finden.

§ 3 - Mitgliedschaft
(1) Die Mitgliedschaft können natürliche und juristische Personen, Handelsgesellschaften sowie sonstige Personenzusammenschlüsse erwerben, die ihren Wohn- bzw Firmensitz oder eine Filiale in der Gemeinde Stetten am kalten Markt haben. Die Vorstandschaft kann in Einzelfällen auch über die Zulassung von Mitgliedern aus dem Einzugsgebiet entscheiden.
(2) Die Mitgliedschaft kann aus einer aktiven- bzw passiven Mitgliedschaft bestehen. Die aktive Mitgliedschaft kann in eine passive Mitgliedschaft umgewandelt werden, wenn eines der folgenden Kriterien erfüllt ist:
a) die Aufgabe der selbständigen Existenz
b) die Aufgabe der Berufsausübung
c) die Aufgabe der gewerblichen Tätigkeit
(3) Der Antrag auf Mitgliedschaft ist schriftlich an den Vorstand zu richten. Über die Aufnahme entscheidet die Vorstandschaft ohne Angabe von Gründen. Die Mitgliedschaft beginnt mit der Aufnahme durch die Vorstandschaft. Ebenso entscheidet die Vorstandschaft über die Umwandlung in ein passives Mitgliedschaftsverhältnisses.
(4) Der Vorstand kann verdienten Mitgliedern nach mindestens 25 - jähriger aktiver Mitgliedschaft und nach Vollendung des 65. Lebensjahres für besondere Verdienste um den Verein die Ehrenmitgliedschaft verleihen.
(5) Die Mitgliedschaft erlischt durch Austritt, Ausschluß oder Tod.
(6) Die Kündigung der Mitgliedschaft ist nur zum Schluß eines Kalenderjahres möglich. Sie ist spätestens zum 1.Oktober schriftlich gegeüber dem Vorstand zu erklären .
(7) Der Ausschluß eines Mitgliedes kann von der Vorstandschaft ausgesprochen werden, wenn es in grober Weise gegen die Satzung oder der sich daraus ergebenden Pflichten Verstößt, oder in sonstiger Weise gegen die Interessen des Vereins sowie gegen Rechtmäßige Beschlüsse und Anordnungen der Vereinsorgane handelt. Der Ausschluß muß dem Mitglied schriftlich mitgeteilt werden.
(8) Gegen den Ausschluß des Mitgliedes kann dieses innerhalb von vier Wochen schriftlich beim Vorstand Einspruch erheben. Über den Einspruch entscheidet die nächste ordentliche Mitgliederversammlung endgültig. Bis zur endgültigen Entscheidung über den Einspruch ruht die Mitgliedschaft.
(9) Ausgeschlossene Mitglieder haben keinen Anspruch auf Rückerstattung von geleisteten Beiträgen oder Auszahlung des anteiligen Vereinsvermögens.

§4 - Rechte und Pflichten der Mitglieder
(1) Alle Mitglieder haben in der Mitgliederversammlung gleiches Stimmrecht. Wählbar sind nur aktive Mitglieder.
(2) Alle Mitglieder haben das Recht, an den Versammlungen des Vereins und den Aktionen teilzunehmen.
(3) Jedes Mitglied ist verpflichtet, den Vereinsbeitrag zu entrichten.
(4) Die Mitglieder sind verpflichtet, die Vereinsinteressen zu fördern und alles zu unterlassen, was dem Ansehen und Zweck des Vereins entgegensteht. Die Satzung sowie die Beschlüsse der Organe des Vereins ist für jedes Mitglied bindend.
(5) Jedes aktive Mitglied ist zum Beitritt in mindestens einem Wirtschaftsbereich und zur Mitwirkung in diesem verpflichtet.



§ 5 - Organe des Vereins
Der Verein hat folgende Organe:
a) die Mitgliederversammlung
b) der Vorstand
c) die Vorstandschaft



§ 6 - Mitgliederversammlung

(1) Die Mitgliederversammlung setzt sich aus den Vereinsmitgliedern zusammen. Sie wird vom Vorstand je nach Bedarf, mindestens jedoch einmal pro Jahr, unter Einhaltung einer Frist von 14 Tagen und unter Bekanntgabe der vorgesehenen Tagesordnung einberufen. Die Einladung muß schriftlich erfolgen.
(2) Der Vorstand ist verpflichtet eine außerordentliche Mitgliederversammlung einzuberufen, wenn 25 % der stimmberechtigten Mitglieder beim Vorstand hierzu einen schriftlichen Antrag stellen. Der Antrag muß den Zweck und die Gründe enthalten. In diesen Fällen hat die Einberufung innerhalb von 4 Wochen nach Eingang des Antrages zu erfolgen.
(3) Der Mitgliederversammlung sind folgende Aufgaben vorbehalten:
a) die Wahl des Vorstandes und der Vorstandschaft
b) die Genehmigung des Rechnungsabschlusses
c) die Entlastung der Vorstandschaft
d) die Festsetzung der Mitgliedsbeiträge
e) die Beschlußfassung über Satzungsänderungen
f) die Entscheidung über den Ausschluß eines Mitgliedes nach Einspruch
g) die Beschlußfassung über die Vereinsauflösung
(4) Die Mitgliederversammlung beschließt mit einfacher Mehrheit der anwesenden Mitglieder. Bei Stimmengleichheit entscheidet die Stimme des Vorsitzenden.
(5) Zu Satzungsänderungen und zur Auflösung des Vereins ist eine Stimmenmehrheit von 75 % der anwesenden, stimmberechtigten Mitglieder erforderlich.
(6) Über die Mitgliederversammlung ist eine Niederschrift zu fertigen deren Richtigkeit vom Sekretär und vom Vorstand zu bestätigen ist.

§ 7 - Vorstand
(1) Der Vereinsvorstand besteht aus:
a) dem Präsidenten
b) dem Vize - Präsidenten als dessen Stellvertreter
(2) Die Vorstandsmitglieder sind je einzeln vertretungsberechtigt. Sie vertreten den Verein gerichtlich und außergerichtlich.
(3) Der Vorstand hat insbesondere folgende Aufgaben:
a) die Vorbereitung ,Einberufung und Leitung der Mitgliederversammlung
b) die jährliche Rechnungslegung
c) die Überwachung der Einhaltung und Durchführung der in der Satzung verankerten Bestimmungen
d) die Führung der laufenden Vereinsgeschäfte
(4) Die Amtszeit des Vorstandes beträgt 2 Jahre.
Abweichend hiervon wird im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Satzung der Vizepräsident nur auf ein Jahr gewählt.

§ 8 - Vorstandschaft
(1) Die Vorstandschaft besteht aus
a) dem Vorstand
b) dem Finanzwart
c) dem Medienreferent
d) dem Sekretär
e) den ersten und zweiten Vorsitzenden der jeweiligen Wirtschaftsbereiche, wobei die Vorsitzenden jeweils nur einen Wirtschaftsbereich vertreten können.
(2) Die Amtszeit der Mitglieder der Vorstandschaft beträgt 2 Jahre. Abweichend hiervon wird im ersten Jahr nach Inkrafttreten der Satzung die Hälfte der Vorstandschaft nur auf ein Jahr gewählt. Die Vorstandschaft führt gegebenenfalls über die Amtsdauer von 2 Jahren hinaus die Geschäfte solange weiter, bis die neue Vorstandschaft gewählt ist.
(3) Die Vorstandschaft hat folgende Aufgaben

a) Die Beratung und Unterstützung des Vorstandes
b) Beschlussfassung über erarbeitete und vorgelegte Anträge des Vorstandes
(4) Die Vorstandschaft entscheidet mit einfacher Mehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet der Präsident.



§ 9 - Wirtschaftsbereiche
(1) Zur Erfüllung besonderer Aufgaben ist der Verein in mehrere Wirtschaftsbereiche aufgegliedert. Die Anzahl der Wirtschaftsbereiche, sowie deren Aufgabenbereiche wird von der Vorstandschaft festgelegt.
(2) Die Wirtschaftsbereiche gestalten ihre Aufgaben in eigener Verantwortung.

§ 10 - Wirtschaftsbereichs -Ausschüsse
(1) Zur Erfüllung und Organisation der besonderen Aufgaben der Wirtschaftsbereiche, werden von diesen Ausschüsse gewählt. Die Anzahl der einzelnen Ausschussmitglieder werden von der Vorstandschaft bestimmt.
(2) Die Ausschüsse unterstehen dem Vorstand. In den Ausschüssen gefasste Beschlüsse bedürfen zur Wirksamkeit der Zustimmung der Vorstandschaft.

§ 11 - Auflösung des Vereins
(1) Die Auflösung des Vereins kann nur in einer eigenst zu diesem Zweck einberufenen Mitgliederversammlung mit 75 % Stimmenmehrheit der erschienen Mitglieder beschlossen werden.
(2) Sollte zum Zeitpunkt der Auflösung Vereinsvermögen vorhanden sein, so ist dieses der Gemeinde Stetten am kalten Markt mit der Zweckbindung zu übergeben, dieses unmittelbar und ausschließlich zur Förderung des Handels und des Gewerbes im Bereich der Gemeinde Stetten am kalten Markt zu verwenden.

§ 12 - Inkrafttreten
Diese Satzung tritt mit dem Tag der Annahme durch die Mitgliederversammlung in Kraft.





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Geschäftsordnung

Geschäftsordnung des Wirtschaftsverbundes Stetten am kalten Markt



1. Geschäftsjahr
Das Geschäftsjahr des Wirtschafts-Verbundes Stetten am kalten Markt beginnt mit dem Ablauf der ordentlichen Mitgliederversammlung und endet mit dem Ablauf der darauffolgenden ordentlichen Mitgliederversammlung.

2. Mitgliedsbeitrag

Der Mitgliedsbeitrag wird wie folgt festgesetzt:
a) für aktive Mitglieder EUR 50,-- pro Jahr
b) für passive Mitglieder EUR 25,-- pro Jahr
c) Ehrenmitglieder - beitragsfrei -
Der Mitgliedsbeitrag ist einmal pro Jahr vom Finanzwart den Mitgliedern zu belasten. Hierzu werden dem Finanzwart von den Mitgliedern Einzugsermächtigungen erteilt.

3. Struktur des Wirtschafts-Verbundes
3.1 Gliederung
Zur klaren Aufgabenverteilung und besseren Abgrenzung der verschiedenen Aktivitäten und Aktionen wird der Wirtschafts-Verbund Stetten am kalten Markt in 5 Wirtschaftsbereiche untergliedert.
a) Handel
b) Handwerk
c) Gastronomie
d) Freiberufler / Dienstleister / sonstige
e) Industrie
3.2 Einteilung der Wirtschaftsbereiche
a) Jedes Mitglied ist zur Mitwirkung in einem Wirtschaftsbereich verpflichtet, den er sich selbst aussucht.
b) Die Zuordnung richtet sich jedoch nach seiner Hauptgeschäftstätigkeit.
c) Zweifelsfragen entscheidet die Vorstandschaft.
d) Die Mitwirkung in mehreren Wirtschaftsbereichen ist möglich.

3.3 Ausschüsse der Wirtschaftsbereiche
Die einzelnen Wirtschaftsbereichsausschüsse sollten jeweils nicht mehr als 7 Mitglieder umfassen. Bei Bedarf kann im Einzelfall durch die Vorstandschaft auch eine höhere Anzahl zugelassen werden.
Die Ausschussmitglieder werden mit einfacher Mehrheit der Anwesenden jeweiligen Wirtschaftsbereichsmitglieder auf die Dauer von 2 Jahren gewählt. Ebenso wählen die Wirtschaftsbereichsmitglieder den ersten und zweiten Vorsitzenden ihres Wirtschaftsbereiches.

3.4 Aufgaben der einzelnen Ausschüsse
a) Jeder Wirtschaftsbereichsausschuss bearbeitet die Aufgaben seines Wirtschaftsbereiches selbständig. Er ist für die Planung und Durchführung von den jeweiligen Aktionen bzw. Aktivitäten verantwortlich.
b) Er erstellt Beschlussvorlagen für die Vorstandschaft und stellt laufende Informationen über die Aktivitäten der Vorstandschaft sowie den anderen Wirtschaftsbereichen zur Verfügung.
c) Die Vorsitzenden der einzelnen Ausschüsse vertreten und repräsentieren ihren Wirtschaftsbereich nach Außen.

4. Vorstandschaft

Für die Vorstandschaft wird folgender Wahlmodus zugrundegelegt:
Im ersten Geschäftsjahr werden für ein Jahr gewählt
a. der Vizepräsident
b. der Sekretär
c. die ersten Vorsitzenden der Wirtschaftsbereiche

Im ersten Geschäftsjahr werden für zwei Jahre gewählt
a. der Präsident
b. der Finanzwart
c. der Medienreferent
d. die zweiten Vorsitzenden der Wirtschaftsbereiche

5. Eintrag im Vereinsregister
Der Präsident und der Vizepräsident haben sich beim Amtsantritt ins Vereinsregister eintragen zu lassen.





6. Werbeorgan Stettener Marktplatz
a) Als Werbeorgan des Wirtschaftsverbundes Stetten a.k.M. wird der "Stettener Marktplatz" aufgelegt.
b) Das Werbeorgan Stettener Marktplatz sollte sich selbst finanzieren.
c) Jedes Mitglied des Wirtschaftsverbundes Stetten a.k.M. ist berechtigt, an der gemeinsamen Anzeigenwerbung teilzunehmen .

d) Zur Teilnahme ist ein Anzeigen-Abonnement für das kommende Jahr bis zum
e) 1.Dez. des laufenden Jahres schriftlich gegenüber der Redaktion abzuschließen.
Folgende Abonnements sind möglich:
" ein Vollabonnement (umfasst ca. 14 Ausgaben)
" ein Halbabonnement (umfasst ca. 7 Ausgaben, verteilt auf die Quartale)
" ein Viertelabonnement ( umfasst ca. 3 Ausgaben, verteilt auf die Halbjahre)

f) Die Mindestanzeigengröße für alle Wirtschaftsbereiche entspricht dem Format einspaltig 100 mm

7. Aktionen
a) Jedes Mitglied sollte an den Aktionen seines Wirtschaftsbereiches teilnehmen.
b) Die Aktionen sollen so kalkuliert werden, dass der Gesamthaushalt des Wirtschafts-Verbundes nicht belastet wird.



8. Änderung der Geschäftsordnung
Die Geschäftsordnung wird durch die Vorstandschaft festgelegt und kann mit einfacher Mehrheit der Anwesenden geändert werden. Ausgenommen hiervon bleibt der Beschluss über die Höhe der Mitgliedsbeiträge, die durch die Mitgliederversammlung beschlossen werden müssen.

9. Schlussbestimmung
Sollte ein Punkt dieser Geschäftsordnung gegen die Satzung oder ein Gesetz verstoßen, wird nur dieser Punkt der Geschäftsordnung ungültig. Alle anderen Punkte behalten Ihre Gültigkeit.